Um einen sichereren Betrieb von Aufzugsanlagen zu gewährleisten, werden diese in regelmäßigen Abständen durch die Aufzugsfirmen gewartet. Die Beauftragung erfolgt schriftlich und wird meist durch einen mehrjährigen Vertrag geregelt.
Vertragsbestandteile sind: Art und Dauer des Vertrages, Haftungsgrenzen und die vereinbarte Leistung. Man unterscheidet zwischen Einfachwartung und Vollwartung. In der Vergangenheit wurden auch Teilwartungsverträge abgeschlossen, diese sind jedoch recht schlecht in der Abgrenzung, da sogenannte Kleinteilregelungen schwierig sind. Zudem wird kein Techniker eine Schraube gesondert in Rechnung stellen.
Die Vertragspreise richten sich nach Umfang und der erforderlichen Besuche. So kann es vorkommen, dass ein Fahrstuhl zwar wenig benutzt wird, jedoch bauartbedingt sehr pflegeintensiv ist. Die Erfahrung zeigt, dass Wartungsabstände über den 3-monatlichen Wartungsrhythmus hinaus als kritisch zu betrachten sind.
Bei Vollwartungsverträgen sind in der Regel alle mechanischen Komponenten (auch Verschleißteile) im Vertragspreis berücksichtigt. Eine Ausnahme stellen hier die elektronischen Bauteile dar. Der Grund liegt schlichtweg am Preis für ein solches Bauteil. Man müsste z.B. den Preis einer Hauptleiterplatine bei der Kalkulation des Wartungspreises berücksichtigen. Daraus ergebe sich dann ein derart überzogener Preis, den zu zahlen niemand bereit wäre.
Einfachwartungsverträge enthalten nur die sogenannte Grundwartung. Etwaige Reparaturen stellt der Auftragnehmer gesondert in Rechnung. Meist erfolgt vorab ein sogenanntes Festpreisangebot, womit der Betreiber auch über den Mangel in Kenntnis gesetzt wird. Bei der Grundwartung werden alle Teile einer Sichtprüfung unterzogen und drehende Teile abgeschmiert (daher auch als Schmierwartung bekannt).












